Pflegegrade
Ein Punktewert, welcher durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen bei der Begutachtung ermittelt wird, gibt Aufschluss darüber welcher Pflegegrad vorliegt. Insgesamt gibt es 5 Pflegegrade.
Pflegegrad 1 | Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeit | 12,5 Punkte bis unter 27 Punkte |
Pflegegrad 2 | Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeit | 27 Punkte bis unter 47,5 Punkte |
Pflegegrad 3 | Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten | 47,5 Punkte bis unter 70 Punkte |
Pflegegrad 4 | Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten | 70 Punkte bis unter 90 Punkten |
Pflegegrad 5 | Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung | 90 Punkte bis 100 Punkte |
Leistungen
Wurde vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung die Voraussetzung der Pflegebedürftigkeit festgestellt, besteht Anspruch auf Dienst-, Sach- und Geldleistungen.
Die Erstattung der Kosten für häusliche Pflege durch zugelassene Pflegedienste beträgt:
- Pflegegrad 1: --
- Pflegegrad 2: 689 Euro
- Pflegegrad 3: 1.298 Euro
- Pflegegrad 4: 1.612 Euro
- Pflegegrad 5: 1.995 Euro
Die Erstattung der Kosten für häusliche Pflege durch Angehörige oder Bekannte beträgt:
- Pflegegrad 1: 125 Euro (Geldbetrag zur Erstattung der Betreuungs- und Entlastungsleistungen)
- Pflegegrad 2: 316 Euro
- Pflegegrad 3: 545 Euro
- Pflegegrad 4: 728 Euro
- Pflegegrad 5: 901 Euro
Häusliche Pflegekräfte werden in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen. Zur sozialen Sicherung von Pflegepersonen, die wegen der Pflege nicht mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sind, zahlt die Pflegeversicherung Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.